Die Satzung der DTJV

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Satzung der Deutsch-Tschechischen Juristenvereinigung e.V.

§ 1 Name und Sitz der Vereinigung
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Tschechische Juristenvereinigung“.
(2) Sitz der Vereinigung ist Frankfurt/Main. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main eingetragen.
(3) Der Verein hat zwei Geschäftsstellen, eine auf dem Gebiet der Tschechischen Re­publik und eine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Geschäftsstellen werden jeweils von einem der Vorstandsmitglieder geführt.


§ 2 Zweck der Vereinigung
(1) Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbständig und selbstlos tätig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Zweck der Vereinigung ist:
a) die Vermittlung der Kenntnis des tschechischen Rechts in Deutschland und des deutschen Rechts in der Tschechischen Republik, insbesondere durch Literatursammlungen, Kongresse, Konferenzen, Vorträge und eigene Veröffentlichungen sowie durch Anregung und Unterstützung von studentischen und wissenschaftlichen Austausch­programmen zwischen tschechischen und deutschen Universitäten,
b) die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Rechtsvergleichung und Herausgabe wissen­schaftlicher Arbeiten, die für die Rechtssysteme beider Länder von Bedeutung sind,
c) ferner die Förderung der Völkerverständigung zwischen Tschechen und Deutschen durch die Pflege und Förderung persönlicher und beruflicher Beziehungen und des Gedankenaustausches zwischen tschechischen und deutschen Juristen, Unternehmen, staatlichen Stellen und Institutionen sowie interessierten Personen.
(3) Die Vereinigung darf keine anderen als die in Abs. 1 und 2 genannten Zwecke verfolgen und keinen Gewinn erstreben. Vergütung für die Führung der Verwaltung oder für ähnliche Zwecke sind ausgeschlossen.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Vereinigung können alle Personen mit besonderem Interesse für das deutsche oder tschechische Recht werden.
(2) Juristische Personen können ebenfalls Mitglied der Vereinigung werden.
(3) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird. Die Mit­gliedsbeiträge sind jeweils bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
 
 (5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod einer natürlichen Person oder durch die Auflösung einer juristischen Person,
b) durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich bis zum 15. November des laufenden Geschäftsjahres mitzuteilen ist und  die mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
c) durch Ausschluss, der bei einem groben Verstoß gegen die Satzung oder einem Rückstand mit mindestens zwei Jahresbeiträgen vom Vorstand beschlossen werden kann; gegen den Beschluß kann das ausgeschlossenen Mitglied eine Entscheidung der Mitgliederversammlung gem. § 4 Abs. 6  Buchst. c verlangen.


§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen. Sie wird vom/von der Präsidenten(in), falls diese(r) verhindert ist, vom/von der 1. stellvertretenden Präsidenten(in) mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Der /Die Präsident(in) oder sein/ihr Stellvertreter(in) leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Präsidenten/in kann die Mitgliederversammlung einen besondere(n) Versammlungsleiter(in) bestimmen.
(3) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden; dabei kann ein bevollmächtigtes Mitglied zusätzlich maximal 5 Mitglieder vertreten. Als anwesend i.S.d. Satz 2 gelten auch die durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen sind zulässig, sie werden jedoch bei der Zählung zur Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Eine zweite, mit gleicher Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufende Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer und gegebenenfalls ein Wahlleiter zu wählen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer für zwei Jahre; eine unmittelbare Wiederwahl der Kassenprüfer ist 1 Mal möglich. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen, prüft und genehmigt den Bericht des Kassen­wartes sowie die Jahresabrechnung und entlastet den Vorstand.
(5)  Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt.
(6)  Beschlüsse über folgende Angelegenheiten bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder:
a) Auflösung des Vereins,
b) Satzungsänderungen,
c) Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds gemäß § 3 Abs.5 Buchst. c.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom/von der Präsidenten(in) und einem stellvertretenden Präsidenten zu unterzeichnen ist.


§ 5 Vorstand
(1) Die Geschäfte der Vereinigung werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem/der Präsidenten(in), dem/der stellvertretenden Präsidenten(in) und drei weiteren Mitgliedern­.
(2) Der Vorstand hat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen, falls diese nicht vor Ablauf seiner Wahlperiode erfolgt ist.
(3)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner an der Abstimmung beteiligten Mitglieder; schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig. Beschlüsse des Vorstandes dürfen auch im Umlauf­verfahren gefasst werden.
(4) Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten(in), falls diese(r) verhindert ist, vom/von der 1. stellvertretenden Präsidenten(in) einberufen; mindestens zwei Vorstandsmitglieder können seine Einberufung verlangen.
(5) Die Vereinigung wird nach außen durch den Präsidenten/die Präsidentin oder durch den/die stellver­tretende(n) Präsidenten(in) einzeln vertreten.


§ 6 Beirat
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Beirat bestimmen, der den Vorstand unterstützt und berät.


§ 7 Kassenwart und Kassenprüfung
(1) Der Vorstand bestimmt aus seinen Mitgliedern zwei Kassenwarte, die die Finanzen des Vereins sowie die Vereinskonten in der Tschechischen Republik und in der Bundes­republik Deutsch­land verwalten.
(2) Die Kassenwarte legen die Kassenunterlagen und Kontoauszüge den Kassenprüfern rechtzeitig  vor der jährlichen Mitgliederversammlung zur Prüfung vor.


§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9 Auflösung der Vereinigung
(1) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vermögens der Vereinigung betraut werden und Vollmacht zur Regelung des Aktivvermögens und zur Begleichung der Schulden erhalten.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an die Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V., Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Stand November 2007